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   VG Hamburg, 14.01.2011 - 4 E 3502/10   

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https://dejure.org/2011,36922
VG Hamburg, 14.01.2011 - 4 E 3502/10 (https://dejure.org/2011,36922)
VG Hamburg, Entscheidung vom 14.01.2011 - 4 E 3502/10 (https://dejure.org/2011,36922)
VG Hamburg, Entscheidung vom 14. Januar 2011 - 4 E 3502/10 (https://dejure.org/2011,36922)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 1592 Nr 1 BGB, § 1592 Nr 2 BGB, § 1593 BGB, § 1594 Abs 1 BGB, § 1594 Abs 2 BGB
    Anfechtung Vaterschaft; Vorwirkung Art 6 GG; örtliche Zuständigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entfalten des Schutzes des Art. 6 GG bei rechtlich bestehender Vaterschaft eines anderen Mannes i.R.e. unmittelbar vor dem Abschluss stehenden Vaterschaftsanfechtungsverfahrens; Örtliche Zuständigkeit für die Erteilung einer Duldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Hamburg, 26.04.2006 - 4 Bs 66/06

    (Zuständigkeit der Behörde des gewöhnlichen Aufenthalts bei Anspruch auf Duldung;

    Auszug aus VG Hamburg, 14.01.2011 - 4 E 3502/10
    b) Für die Erteilung der Duldung ist die Antragsgegnerin gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 a HmbVwVfG - das Aufenthaltsgesetz oder das Asylverfahrensgesetz als die spezielleren Gesetze regeln die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde für Fälle dieser Art nicht, (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2006, 4 Bs 66/06, juris, m.w.N.) - örtlich zuständig.

    Was als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, ist im Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz nicht umschrieben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2006, 4 Bs 66/06, juris, m.w.N.).

    Zum gewöhnlichen Aufenthalt wird der tatsächliche Aufenthalt dann, wenn davon auszugehen ist, dass der Betreffende nicht nur vorübergehend an dem Ort verweilt (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2006, 4 Bs 66/06, juris, m.w.N.).

    Das sind beispielsweise räumliche Aufenthaltsbeschränkungen nach § 56 Abs. 1 AsylVfG und § 61 Abs. 1 AufenthG, aus deren gesetzlichen Regelungen sich unmittelbar ergibt, dass der Aufenthalt des Ausländers außerhalb des Bereichs seiner Aufenthaltsbeschränkung nur vorübergehend ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2006, 4 Bs 66/06, juris, m.w.N.).

    Allerdings lassen sich aus einem bestehenden Abschiebungshindernis im Einzelfall hierüber durchaus Anhaltspunkte entnehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2006, 4 Bs 66/06, juris).

    Das ist jedoch unvermeidlich, da der Gesetzgeber mit der räumlichen Beschränkung der Duldung auf den Bereich der Ausländerbehörde, die für die Erteilung der Duldung zuständig ist, diese Verknüpfung gerade vorgenommen hat (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2006, 4 Bs 66/06, juris, m.w.N.).

    Jedoch steht dies im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG der Erteilung einer Duldung in Hamburg nicht entgegen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2006, 4 Bs 66/06, juris, m.w.N.).

    Wie die verschiedenen Regelungen über (auch länderübergreifende) Verteilungen zeigen (vgl. u.a. § 50 Abs. 4 Satz 5 und 51 Abs. 1 AsylVfG sowie § 15 a Abs. 1 Satz 6 AufenthG), hat der Gesetzgeber der Familieneinheit stets den Vorrang vor einer rechnerischen Aufnahmequote der einzelnen Länder beigemessen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2006, 4 Bs 66/06, juris, m.w.N., dort zum Fall des Zusammenlebens mit einem deutschen Staatsangehörigen).

  • BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus VG Hamburg, 14.01.2011 - 4 E 3502/10
    Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005, 2 BvR 1001/04; Beschl. v. 23.1.2006, 2 BvR 1935/05, jeweils in juris, m.w.N.).

    Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005, 2 BvR 1001/04; Beschl. v. 23.1.2006, 2 BvR 1935/05, jeweils in juris, m.w.N.).

    Es ist deshalb jedenfalls in den ersten Jahren nach der Geburt auf beide Elternteile angewiesen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005, 2 BvR 1001/04; Beschl. v. 23.1.2006, 2 BvR 1935/05, jeweils in juris, m.w.N.).

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus VG Hamburg, 14.01.2011 - 4 E 3502/10
    Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005, 2 BvR 1001/04; Beschl. v. 23.1.2006, 2 BvR 1935/05, jeweils in juris, m.w.N.).

    Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005, 2 BvR 1001/04; Beschl. v. 23.1.2006, 2 BvR 1935/05, jeweils in juris, m.w.N.).

    Es ist deshalb jedenfalls in den ersten Jahren nach der Geburt auf beide Elternteile angewiesen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005, 2 BvR 1001/04; Beschl. v. 23.1.2006, 2 BvR 1935/05, jeweils in juris, m.w.N.).

  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 45.90

    Staatenlose - Aufenthalt - Palästinenser - Kinder - Jugendliche - Dauernder

    Auszug aus VG Hamburg, 14.01.2011 - 4 E 3502/10
    Neben den tatsächlichen Verhältnissen gehören dazu auch ausländerrechtliche Regelungen, die den Verbleib eines Ausländers an einem bestimmten Ort beeinflussen (BVerwG, Urt. v. 23.2.1993, BVerwGE 92, 116).

    Zu den gleichfalls für die Prognose maßgeblichen ausländerrechtlichen Regelungen gehören allerdings auch Abschiebungshindernisse (BVerwG, Urt. v. 23.2.1993, a.a.O.).

  • BVerwG, 07.07.2005 - 5 C 9.04

    Gewöhnlicher Aufenthalt und tatsächliche Aufenthaltsnahme; tatsächliche

    Auszug aus VG Hamburg, 14.01.2011 - 4 E 3502/10
    Danach wird ein gewöhnlicher Aufenthalt dadurch begründet, dass sich der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urt. v. 7.7.2005, NVwZ 2006, 97; Beschl. v. 3.7.2003, 5 B 211/02 juris, m.w.N.).

    Als notwendige Bedingung setzt das einen tatsächlichen Aufenthalt voraus (BVerwG, Urt. v. 7.7.2005, a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 02.10.2009 - 3 B 482/09

    Abschiebung; Vaterschaftsanerkennung; Anfechtung

    Auszug aus VG Hamburg, 14.01.2011 - 4 E 3502/10
    Abschiebungsschutz sei auch bei noch ungeborenen Kindern zu gewähren, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen gegeben sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2008, InfAuslR 2009, 16; Beschl. v. 10.12.2009, 3 Bs 209/09, juris; OVG Bautzen, Beschl. v. 2.10.2009, 3 B 482/09, juris): Erstens muss der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt haben und beide müssen bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen.

    Zweitens darf dem Ausländer eine (vorübergehende) Ausreise zur Durchführung eines Sichtvermerksverfahrens nicht mehr zumutbar sein, weil nach den im Einzelfall gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit einer Rückkehr des ausländischen Vaters vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht gerechnet werden könnte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2008, a.a.O.; Beschl. v. 10.12.2009, a.a.O.; OVG Bautzen, Beschl. v. 2.10.2009, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 10.12.2009 - 3 Bs 209/09

    Rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung wegen Vaterschaft

    Auszug aus VG Hamburg, 14.01.2011 - 4 E 3502/10
    Abschiebungsschutz sei auch bei noch ungeborenen Kindern zu gewähren, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen gegeben sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2008, InfAuslR 2009, 16; Beschl. v. 10.12.2009, 3 Bs 209/09, juris; OVG Bautzen, Beschl. v. 2.10.2009, 3 B 482/09, juris): Erstens muss der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt haben und beide müssen bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen.

    Zweitens darf dem Ausländer eine (vorübergehende) Ausreise zur Durchführung eines Sichtvermerksverfahrens nicht mehr zumutbar sein, weil nach den im Einzelfall gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit einer Rückkehr des ausländischen Vaters vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht gerechnet werden könnte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2008, a.a.O.; Beschl. v. 10.12.2009, a.a.O.; OVG Bautzen, Beschl. v. 2.10.2009, a.a.O.).

  • VG Düsseldorf, 09.11.2017 - 22 L 5379/17

    Widerruf; Duldung; Rechtsschutz; Verwaltungsvollstreckung;

    Allein daraus resultiert noch keine Vorwirkung aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG, die ein Abschiebungshindernis darstellt, vgl. in diese Richtung OVG Sachsen, Beschluss vom 2. Oktober 2009 - 3 B 482/09 -, NVwZ-RR 2010, S. 78; siehe ebenfalls in diese Richtung - allerdings mit Blick auf die fehlende Glaubhaftmachung der Vaterschaft in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ohne Vaterschaftsanerkennung - VGH Mannheim, Beschluss vom 13. April 2016 - 11 S 321/16 -, NJW 2016, S. 1975 (1976); a. A. wohl - indes unter den speziellen Voraussetzungen des dortigen Einzelfalles - VG Hamburg, Beschluss vom 14. Januar 2011 - 4 E 3502/10 -, juris, Rn. 22 f.; ebenfalls - im Einzelfall - wohl a. A. VG des Saarlandes, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 11 L 103/08 -, juris, Rn. 36; siehe in diese Richtung auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2008 - 2 M 84/08 -, juris, Rn. 3 f., wobei dort zumindest bereits eine - gegebenenfalls noch nicht wirksame - Vaterschaftsanerkennung vorlag.
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